Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Allgemeine Geschäfsbedingungen von Unitec-cnc d.o.o.
1. Allgemeines
1.1 Der Besteller erkennt die Geschäftsbedingungen des Lieferanten als verbindlich an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn ihnen der Lieferant nicht ausdrücklich zustimmt.
1.2 Jede Änderung des Vertrages, insbesondere auch Vereinbarungen mit Vertretern oder Monteuren des Lieferanten hinsichtlich der Ausführung, Fundmentierung oder Betriebskraft der Lieferung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2. Angebot
Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Technische Daten sind im allgemeinen übereinstimmend mit der Konstruktion, können aber nicht als maßgebend angesehen werden.
3. Auftragsbestätigung
Der Vertrag des Lieferanten wird erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten und hinsichtlich sämtlicher Vereinbarungen nur mit deren Inhalt rechtswirksam.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, und verstehen sich ohne Verpackung ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2 Die Preise werden aufgrund der gültigen Löhne und Materialpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kalkuliert. Bei Änderung der Kalkulationsgrundlage vor Fertigstellung des Auftrags ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten entsprechend den Zahlungsvereinbarungen zu leisten.
4.4 Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen sind nur möglich, wenn diese Gegenforderungen schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferzeit
5.1 Lieferfristen und Terminangaben sind grundsätzlich unverbindlich.
5.2 Bei Vereinbarung von verbindlichen Lieferfristen beginnen diese erst nach Eingang sämtlicher für die Herstellung erforderlichen Unterlagen, einschließlich aller technischen Daten Genehmigungen und sonstigen Angaben.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde bzw. die Abnahme erfolgt ist.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, welche die Fertigstellung verzögern und auf die der Lieferant keinen Einfluß hat, wie z.B. Brand, Überschwemmung, Erdbeben, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Materialfehler, Mangel an Rohmaterial etc. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern Auftreten. Solche Hindernisse sind auch dann nicht vom Lieferanten zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzugs entstehen. Dem Besteller wird baldmöglichst Mitteilung über Beginn und Ende der Verzögerung gemacht.
5.5 Wenn Konventionalstrafe vereinbart ist, hat der Besteller bei dem vom Lieferanten zu vertretender Verzögerung für jede volle Woche Anspruch auf 0,1% insgesamt jedoch höchstens 5% vom Preis des Werkteiles, das wegen der Verzögerung nicht vertragsgemäß ausgeliefert wurde.
6. Probematerial
Das für das Ausprobieren der Lieferung benötigte Probematerial ist dem Lieferanten auf Anforderung kostenlos und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
7. Abnahme
7.1 Wenn eine Abnahme eines Werkes vereinbart wurde, erstellen Besteller und Lieferant bei der Abnahme , auch bei Teil- oder Vorabnahmen ein Protokoll, da von beiden Parteien unterschrieben wird. Das Abnahmeprotokoll ist in Bezug auf die Mängel für beide Parteien verbindlich.
7.2 Der Besteller darf die Entgegennahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr geht mit der Abnahme, wenn diese nicht beim Lieferanten erfolgt, spätestens mit der Absendung der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt auch bei Absendung von Teillieferung für diese.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
8.3 In diesem Fall hat der Besteller dem Lieferanten außerdem ab Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk für jeden vollen Monat mindestens 0,5% des Rechnungsbetrags zu erstatten.
8.4 Die Lieferung wird auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten vom Lieferanten gegen die vom Besteller angegebenen Risiken versichert.
8.5 Teillieferungen sind zulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich aller Nebenforderungen und sonstiger Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller –aus der gesamten Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferanten.
9.2 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Risiken zu versichern, wenn nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweisen kann.
9.3 Der Besteller darf die Lieferung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen das Eigentum des Lieferanten verletzenden Verfügungen muß der Besteller den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Lieferanten jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (inklusive Umsatzsteuer) der Forderung des Lieferanten ab, die im aus der Weiterveräußerung gegen seine Käufer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat.
9.5 Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neu¬en Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig Eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für den Lieferant das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn.
9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zu sichernden Forderung um mehr als 20%, wird auf Verlangen des Bestellers der Lieferant Sicherheiten nach seiner Wahl frei geben. In der Rücknahme der Ware bzw. der Geltendmachung des Eigentums Vorbehaltes wegen Zahlungsverzuges liegt ein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.
9.7 Bei anderen Pflichtverletzungen des Bestellers als dem Zahlungsverzug, insbesondere bei Gefährdung der Kaufsache durch pflichtwidriges Verhalten des Bestellers, ist der Lieferant auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Kaufsache berechtigt. Der Besteller hat die Kaufsache herauszugeben.
10. Montage
10.1 Zur Aufstellung und Montage der Lieferung stellt der Lieferant auf Wunsch des Bestellers bzw. entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen seine Monteure zur Verfügung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Montage dem Besteller entsprechend den besonderen Montagebedingungen des Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
10.2 Der Besteller hat zur Aufstellung alles soweit vorzubereiten, daß die Montage sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
10.3 Der Unterbau muß vollständig trocken und abgebunden sein, die Montageräume müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt sein. Der Besteller hat auf seine Kosten Hilfsmannschaften und Facharbeiterin der vom Lieferanten angegebenen Anzahl, die zur Inbetriebnahme erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur Verfügung zu stellen und für das Entladen und die Beförderung der Lieferung zum Ort der Aufstellung zu sorgen.
11. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:
11.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag.
11.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
11.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.
11.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
11.5 Zunächst ist dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 13. vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau¬arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11.8 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material¬kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus¬ gehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs¬anspruchs des Bestellers gegen den Lieferant gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Art. 11.8 entsprechend.
11.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 12 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 11 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
12.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungs¬gesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verlet¬zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verlet¬zung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vor¬hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund¬heit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.3 Soweit dem Besteller nach diesem Art. 12 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Ver¬jährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach demProdukthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften
13. Unmöglichkeit
13.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu erlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
13.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 5.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferant das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
14. Urheberrecht, Schutzrecht Dritter
14.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen der jeweiligen anderen Partei bleiben die jeweiligen Urheberrechte vorbehalten.
14.2 Die Parteien verpflichten sich, alle Unterlagen der jeweiligen anderen Partei als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und sie nicht ohne schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
14.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung ledig¬lich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber¬rechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, ver-tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 11.2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffen¬den Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. 12.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, so¬ weit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
14.4 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
14.5 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz¬rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
14.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Art. 14.3 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. 11.4, 11.5 und 11.9 entsprechend.
14.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 11 entsprechend.
14.8 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 14 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
15. Sonstiges
15.1 Wenn und soweit der Lieferant vertraglich zur Vorleistung verpflichtet ist und ihm bekannt wird, daß sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers erheblich verschlechtert haben, ist der Lieferant berechtigt, vom Besteller Sicherheit für die Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
15.2 Leistet der Besteller innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten keine Sicherheit, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
16.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluß des Übereinkommens derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Die Bilder der Maschinen auf der Website wurden von DMGMORISEIKI zur Verfügung gestellt.